AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wegener IT GmbH & Co. KG über Lieferungen und Leistungen:

Stand: Februar 2012
1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der Wegener IT GmbH & Co. KG, im folgenden WIT genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und WIT diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Angebote von WIT sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande.
2.2 Inhalt und Umfang der von WIT geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung.
2.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.4 WIT behält sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
2.5 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. WIT kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von WIT verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde WIT erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.
2.6 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für WIT angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von WIT nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc.. WIT behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
2.7 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von WIT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts, begrenzt; Ziffer 10.4 gilt entsprechend.
2.8 Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung; eine Haftung von WIT ist insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird WIT bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist WIT zur Leistung nicht verpflichtet.
2.9 Kommt der Kunde mit der Annahme der von WIT angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
2.10 Mangelfreie Produkte des Geschäftsbereichs WIT, Abteilung Software, sind von jeder Rücknahme ausgeschlossen.
3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von WIT auf den Kunden über.
3.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von WIT genannten Preise.
4.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von WIT. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, Maut, Umwelt und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert gemäß aktueller Bestimmungen in Rechnung gestellt.
4.3 WIT behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen - insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - eintreten. Diese wird WIT dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.4 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.5 WIT ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist WIT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann WIT jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.
4.8 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich WIT vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist WIT berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.


5. Datenverarbeitung

5.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der WIT mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die WIT im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass WIT die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von WIT verwendet.
5.2 WIT behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten - beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung, z. B. beantragter Mahnbescheid, bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von WIT erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird WIT die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von WIT bis zur Erfüllung aller - auch zukünftiger - Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an WIT ab.
Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WIT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. WIT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von WIT verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazu gehörigen Unterlagen sind WIT auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.
6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von WIT hinweisen und WIT unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
6.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für WIT. In diesem Falle erwirbt WIT einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von WIT an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist WIT berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich WIT vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf WIT die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
6.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von WIT. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.


7. Gewährleistung

7.1 WIT gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 WIT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden von WIT grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.
7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit - wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
- wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
7.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von WIT zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von WIT über. Ist WIT zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt WIT Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert WIT zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
7.5 Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.
7.6 Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 7.1 bis 7.5 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Insbesondere wird WIT, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst. Wegen unwesentlicher Mängel ist der Rücktritt vom Vertrag und ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden
selbst ausgeschlossen.
7.7 Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung/Abnahme. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat WIT im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von WIT übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt WIT in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.8 Ist eine Sachmängelhaftung von WIT nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei WIT bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist WIT berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.
7.10 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.


8. Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)

8.1 WIT gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen (insbesondere SBO, OPG, SBA).
8.2 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber WIT, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten möglich) zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von WIT oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.
8.3 Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat WIT unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Kunden die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware in Rechnung zu stellen.


9. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

9.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
9.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WIT. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
9.3 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an WITzu melden.
9.4 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von WIT berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
9.5 WIT übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat WIT von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.6 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde WIT von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.


10. Haftung

10.1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. WIT haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet WIT nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
10.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
- wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WIT beruht oder WIT vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.
- wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von WIT zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
- bei von WIT eingeräumten Garantien.
- Für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von WIT, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
10.3 Die Haftung entsprechend Ziffer 10.2 Satz 1 ist bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.4 Ist die Haftung von WIT ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.5 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von WIT zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von WIT abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. WIT teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit.
10.6 WIT haftet nicht für den Verlust von Daten oder ihre Wiederbeschaffung, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Bereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung setzt voraus, dass der Kunde seine Daten täglich dem Stand der Technik entsprechend sichert, insbesondere Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form anfertigt, damit diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung für einen Datenverlust ist jedenfalls auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.


11. Export und Import

11.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von WIT unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
11.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. WIT hat keine Auskunftspflicht.
11.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der WIT, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
11.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: "Entity List", "Denied Persons List", "Specifically Designated Nationals and Blocked Persons") stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.


12. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/ Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.


13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg, wenn der Kunde Kaufmann ist. WIT ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.


Hinweis gemäß § 33 BDSG
Die uns übermittelten personenbezogenen Daten werden gespeichert.